Jugendordnung
Turn- und Sportverein Hüfingen 1868 e.V.
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TuS Hüfingen 1868 e.V.
Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des
12. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
Die Jugend führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvor-stand selbst. Die Jugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über Zuschüsse und Spenden, die direkt der Vereinsjugend gewährt werden. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Über die Verwendung ihrer zustehenden Mittel ist die Jugendabteilung dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten gegenüber rechen-schaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen, wie z.B. Freizeiten, Tanzveranstaltungen, Diskussionsveranstaltungen, Begegnungsmaßnahmen usw.
§ 4 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuss
- die Jugendleitung, bestehend aus einem/einer Jugendleiter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Dies sind erwachsene Personen, die nicht älter als 30 Jahre alt sein sollen.
§ 5 Jugendversammlung
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
- das Festlegen der Richtlinien für die Jugendarbeit des Vereins
- die Wahl der Jugendleitung
- die Bestätigung der von den einzelnen Abteilungen benannten Vertreter im Jugendausschuss
- die Wahl der Jugendvertreter für den Gaujugendturntag
Die Jugendversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist –unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten- beschlussfähig.
§ 6 Jugendausschuss
Dem Jugendausschuss gehören an:
- die Jugendleitung
- die Jugendvertreter der Vereinsabteilungen
Jede Vereinsabteilung kann bis zu zwei Jugendvertreter in den Jugendausschuss entsenden. Näheres bestimmt die Jugendversammlung.
Der Jugendausschuss wählt den Jugendleiter bzw. die Jugendleiterin zum Vorsitzenden des Jugendauschusses.
Der Jugendausschuss ist das geschäftsführende Gremium der Vereinsjugend. Er ist verantwortlich für die Jugendarbeit im Rahmen der von der Jugendversammlung festgelegten Richtlinien.
§ 7 Jugendleitung
Die Jugendleitung wird von der Jugendversammlung gewählt. Der/Die Jugendleiter/in und gleichzeitig Vorsitzende/r des Jugendausschusses ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
Die von den Vereinsjugendlichen gewählte Jugendleitung muss von der Jahreshauptversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Die Jugendleitung vertritt die Jugend des Vereins im Vorstand und nach außen, soweit nicht die Vertretung durch den Vereinsvorsitzenden oder einen anderen Beauftragten des Vereins notwendig ist.
§ 8 Gültigkeit / Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen bzw. geändert und von der Hauptversammlung des Vereins mit derselben Mehrheit bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 29. März 1992 in Kraft.
Joachim Seidel
1. Vorsitzender